Hilfe und Entlastung für Familien von Pflegebedürftigen
Pflegende Angehörige sind häufig großen physischen und psychischen
Belastungen ausgesetzt. Es gibt aber auch eine ganze Reihe von
Unterstützungs-, und Entlastungsmöglichkeiten, die sie in Anspruch
nehmen können.Wir sagen Ihnen, welche das sind, wie Sie diese Hilfen
bekommen und wer sie bezahlt.Beratung
Die
Pflegekassen
sind seit dem 1. Januar 2009 nach § 7a SGB XI verpflichtet,
Personen, die Leistungen der Pflegeversicherung beantragt haben bzw.
erhalten, eine umfassende, individuelle und unabhängige Beratung
durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin anzubieten.
Diese Beratungsleistung gibt es zum Beispiel bei Pflegestützpunkten,
Seniorenfbüros und zugelassenen ambulanten Pflegediensten. Die Beratung kann auch in der eigenen Wohnung stattfinden. Beratung zur Pflegeversicherung finden Sie hier und hier.
Hier gibt es Infos und Beratung zu den Themen Alzheimer und Demenz.
Bei der Online-Wohnberatung erfahren Sie alles über Wohnraumanpassung.
Unzählige Selbsthilfegruppen in Nordrhein-Westfalen sind hier verlinkt.
Ambulanter Pflegedienst
Pflegende
Angehörige können sich bei der täglichen Pflege Hilfe und
Unterstützung durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst
holen. Ist der pflegebedürftige Mensch in eine Pflegestufe
eingestuft, besteht die Möglichkeit, eine sogenannte
Kombinationsleistung zu wählen. Die Kombinationsleistung kombiniert
Pflegesachleistung mit Pflegegeld. Somit rechnet
der ambulante Pflegedienst seine Leistung direkt mit der Pflegekasse
ab, und der pflegende Angehörige erhält zusätzlich anteilig
Pflegegeld.Kurzzeitpflege
In der
Kurzzeitpflege wird ein pflegebedürftiger Mensch für einen
begrenzten Zeitraum stationär in einem Pflegeheim aufgenommen. Dies
kann bei einer krankheits-, urlaubs-, oder
sonstigen Verhinderung der Pflegeperson geschehen.
Die Kurzzeitpflege ist pro Kalenderjahr zeitlich auf 28 Tage
beschränkt. Die Kosten der Kurzzeitpflege werden von der Pflegekasse
bis zu einer Höhe von 1510 Euro übernommen, sofern eine Pflegestufe
besteht. Besteht noch keine Pflegestufe, sollte diese umgehend bei
der Pflegekasse beantragt werden.Verhinderungspflege
Die
Verhinderungspflege ist im Gegensatz zur Kurzzeitpflege eine Pflege,
die zu Hause
stattfindet. Sie wird durch einen zugelassenen ambulanten
Pflegedienst erbracht. Damit eine Verhinderungspflege bei der
Pflegekasse beantragt werden kann, muss im Vorfeld eine sogenannte
Vorauspflege stattgefunden haben, das heißt die pflegebedürftige Person
muss bereits seit mindestens 6 Monaten durch eine Pflegeperson zu Hause versorgt werden. Die Verhinderungspflege ist ebenfalls
auf 28 Tage pro Jahr begrenzt, die Kasse übernimmt dafür maximal 1510 Euro pro Kalenderjahr. Wichtig ist: Die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege wird nicht auf den Anspruch von Kurzzeitpflege angerechnet! Das heißt wenn der jährliche Anspruch auf Verhinderungspflege vollständig in Anspruch genommen wurde, kann die danach Kurzzeitpflege zum Zuge kommen!
Tagespflege
Die Tagespflege ist ein teilstationäres
Betreuungsangebot. Dies bedeutet, dass pflegebedürftige Menschen
tagsüber in einer Einrichtung gepflegt, versorgt und betreut werden
und am Abend zurück nach
Hause gehen. Je nach Bedarf findet dies an
einem, mehreren oder allen Wochentagen statt. Voraussetzung für die
Tagespflege ist, dass Betreuung und Versorgung in der übrigen Zeit
zu Hause sichergestellt ist. Während sich die pflegebedürftige
Person in der Tagespflege befindet, hat der pflegende Angehörige
Zeit und Freiräume, um für sich etwas zu tun. Kosten und Finanzierung der Tagespflege: Sofern eine Pflegestufe besteht, kann die Tagespflegeeinrichtung mit der Pflegekasse abrechnen. Die Kombination von Tagespflege mit häuslicher Pflege wird durch das Pflegeversicherungsgesetz sogar besonders gefördert, das heißt wenn die Tagespflege in Verbindung mit Pflegegeld und/oder Pflegesachleistung in Anspruch genommen wird, erhöht sich der Gesamtleistungsanspruch auf 150 Prozent.
Die Kosten für Tagespflege setzen sich zusammen aus dem Preis für die Pflegeleistung, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für den Fahrdienst, soweit dieser in Anspruch genommen wird. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden von der Pflegekasse nicht bezahlt und müssen privat gedeckt werden. Eine Ausnahme bilden die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach §45b SGB XI (siehe unten). Diese Leistung kann auch für Unterkunft und Verpflegung eingesetzt werden.
Pflegekurse und Schulungen
Viele Pflegedienste und große Träger bieten Kurse für
pflegende Angehörige an. Dort wird ihnen zu einem bestimmten Thema
Wissen vermittelt, das den pflegerischen Alltag erleichtert. Themen
sind zum Beispiel: Umgang mit dementiell erkrankten Menschen,
Erkennen von Krankheitszeichen, rückenschonendes Arbeiten,
Körperpflege, Medikamentengabe etc. Die Kosten für die Schulungen
werden von der Pflegekasse übernommen.Selbsthilfegruppen
Selbsthilfegruppen bieten pflegenden Angehörigen Raum
für den Austausch über Probleme, Sorgen und Nöte. Pflegende
Angehörige finden dort einen Ort, über ihre seelischen und auch
körperlichen Belastungen zu sprechen. Menschen, die sich in einer
ähnlichen Situation befinden, können sich besonders gut
wechselseitig stärken.Wohnraumanpassung
Die Versorgung eines pflegebedürftigen Menschen zu
Hause macht häufig eine bedarfsgerechte Anpassung der Wohnung
notwendig. Darunter ist zum Beispiel das Anbringen von
Treppenhandläufen, den Einbau eines Treppenliftes, das Entfernen von
Türschwellen oder den bedarfsgerechten Umbau des Bades zu verstehen.
Die Pflegekassen zahlen unabhängig von der Pflegestufe bis zu 2557
Euro Zuschuss für jede Anpassungsmaßnahme.
Anträge und Informationen zur Finanzierung einer Wohnraumanpassung
erhält man bei der Pflegekasse oder beim ortsansässigen
Pflegestützpunkt.Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel können das tägliche Leben
vereinfachen, da sie dem pflegebedürftigen Menschen zu mehr
Selbstständigkeit verhelfen und die pflegenden Angehörigen
entlasten. Die Pflegekasse übernimmt, unabhängig von der
Pflegestufe, die Kosten für Geräte und Sachmittel, die zur
häuslichen Pflege notwendig sind. Die Pflegeversicherung tritt jedoch nur dann ein, wenn der pflegebedürftige Mensch in eine Pflegestufe eingestuft ist und keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht, das heißt soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund von Krankheit oder Behinderung durch die Krankenversicherung oder einen anderen zuständigen Leistungsträgern zu Verfügung gestellt werden müssen.
Betreuungsleistung /eingeschränkte Alltagskompetenz
Leidet der pflegebedürftige Mensch unter einer
dementiellen Entwicklung, einer geistigen Behinderung oder einer
psychiatrischen Erkrankung, zahlt die Pflegeversicherung eine
zusätzliche Betreuungsleistung
nach §45b SGB XI bei häuslicher Pflege.
Je nach Umfang der Einschränkung beläuft sich der monatliche Betrag
auf 100 bzw. 200 Euro. Die Leistung wird nicht – wie das Pflegegeld
– zur freien Verwendung ausgezahlt, sondern ist beschränkt
auf Aufwendungen für eine Betreuung zum Beispiel:
die Betreuung durch zugelassene Pflegedienste mit besonderen
Betreuungsangeboten, Dienste mit anerkannten niederschwelligen
Betreuungsangeboten, eine Betreuung in einer Einrichtung der Tages-
und Nachtpflege etc. Diese zusätzliche Betreuungsleistung eröffnet pflegenden Angehörigen zusätzliche Freiräume und dient somit als Entlastung. Ob bei der pflegebedürftigen Person eine eingeschränkte Alltagskompetenz besteht, prüft der MDK nach verschiedenen Kriterien. Die Feststellung der eingeschränkten Alltagskompetenz erfolgt unabhängig von einer Pflegestufe, das heißt diese Betreuungsleistung können auch Menschen erhalten, die (noch) keine Pflegestufe haben (Pflegestufe 0)!














