Hilfe für Familien

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Hilfe und Entlastung für Familien von Pflegebedürftigen

Pflegende Angehörige sind häufig starken physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt. Deshalb gibt es eine Vielzahl von Unterstützungs- und Entlastungsmöglichkeiten, die Sie in Anspruch nehmen können. Wie Sie Hilfe und Entlastung erhalten, welche Unterstützungsangebote exisieren und wer diese finanziert, können Sie hier in unserem Servicebereich erfahren.

Beratung

Seit dem 01. Januar 2009 können sich Personen, die Leistungen der Pflegeversicherung beantragt haben bzw. erhalten, beraten lassen. Die Pflegekassen sind nach § 7a SGB XI verpflichtet, eine umfassende, individuelle und unabhängige Beratung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin anzubieten. Diese Beratungsleistung gibt es zum Beispiel bei Pflegestützpunkten, Seniorenbüros und zugelassenen ambulanten Pflegediensten. Darüberhinaus kann die Beratung in der eigenen Wohnung stattfinden.

Ambulanter Pflegedienst

Pflegende Angehörige können für die tägliche Pflege, Hilfe und Unterstützung durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst erhalten. Ist bereits eine Pflegestufe vorhanden, besteht die Möglichkeit eine „Kombinationsleistung“ zu wählen. Die Pflegesachleistung und das Pflegegeld werden dabei miteinander kombiniert: der ambulante Pflegedienst rechnet seine Leistung direkt bei der Pflegekasse ab und der pflegende Angehörige erhält anteilig Pflegegeld.

Kurzzeitpflege

In der Kurzzeitpflege wird ein pflegebedürftiger Mensch für einen begrenzten Zeitraum stationär in einem Pflegeheim aufgenommen. Dies kann zum Beispiel bei einer krankheits- oder urlaubsbedingten Verhinderung der Pflegeperson geschehen. Die Kurzzeitpflege ist pro Kalenderjahr zeitlich auf 28 Tage beschränkt. Die Kosten der Kurzzeitpflege werden von der Pflegekasse bis zu einer Höhe von 1510 Euro übernommen, sofern eine Pflegestufe besteht.

Verhinderungspflege

Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege findet die Verhinderungspflege zu Hause statt. Sie wird durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst erbracht. Damit eine Verhinderungspflege bei der Pflegekasse beantragt werden kann, sollte im Vorfeld eine sogenannte Vorauspflege stattgefunden haben, das heißt die pflegebedürftige Person muss bereits 6 Monate zu Hause versorgt worden sein. Die Verhinderungspflege ist ebenfalls auf 28 Tage pro Jahr begrenzt. Die Kasse übernimmt dafür maximal 1510 Euro pro Kalenderjahr.

Bitte beachten Sie: Die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege wird nicht mit der Kurzzeitpflege verrechnet! Das heißt, wenn der jährliche Anspruch auf Verhinderungspflege verbraucht wurde, kann anschließend eine zusätzliche Kurzzeitpflege stattfinden!

Tagespflege

Die Tagespflege ist ein teilstationäres Betreuungsangebot. Dies bedeutet, dass pflegebedürftige Menschen tagsüber in einer Einrichtung gepflegt, versorgt und betreut werden und den Abend und die Nacht Zuhause verbringen. Je nach Bedarf findet dies an einem, mehreren oder allen Wochentagen statt. Voraussetzung für die Tagespflege ist, dass die Betreuung und die Versorgung in der übrigen Zeit zu Hause sichergestellt sind. Während sich die pflegebedürftige Person in der Tagespflege befindet, hat der pflegende Angehörige Zeit eigene Angelegenheiten zu erledigen.

Kosten und Finanzierung der Tagespflege: Sofern eine Pflegestufe besteht, kann die Tagespflegeeinrichtung ihre Leistungen bei der Pflegekasse abrechnen. Die Kombination von Tagespflege und häuslicher Pflege wird wegen des Pflegeversicherungsgesetzes besonders gefördert. Wenn die Tagespflege in Verbindung mit Pflegegeld und/oder Pflegesachleistung in Anspruch genommen wird, erhöht sich der Gesamtleistungsanspruch auf 150 Prozent.

Die Kosten für Tagespflege bestehen aus dem Preis für die Pflegeleistung, die Unterkunft und Verpflegung, den Fahrdienst usw. Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung werden von der Pflegekasse nicht übernommen und müssen privat gedeckt werden. Eine Ausnahme bilden die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach §45b SGB XI. Nachfolgend informieren wir Sie zu dieser Ausnahmeregleung.

Betreuungsleistung / eingeschränkte Alltagskompetenz

Hat der pflegebedürftige Mensch eine geistige Behinderung, eine psychiatrische Erkrankung oder Demenz, zahlt die Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege eine zusätzliche Betreuungsleistung nach §45b SGB XI . Je nach Umfang der Einschränkung beläuft sich der monatliche Betrag auf 100 bzw. 200 Euro. Die Leistung wird nicht – wie das Pflegegeld – zur freien Verwendung ausgezahlt, sondern kann nur für spezielle Betreuungsleistungen eingesetzt werden. Solche Betreuungsleistungen können besondere Betreuungsangebote der zugelassenen Pflegedienste, niederschwellige Betreuungsangebote anderer Dienste oder eine Betreuung in einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege sein.

Bitte beachten Sie: Die zusätzliche Betreuungsleistung eröffnet pflegenden Angehörigen Freiräume und dient der Entlastung. Ob bei der pflegebedürftigen Person eine eingeschränkte Alltagskompetenz besteht, prüft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) nach verschiedenen Kriterien. Die Feststellung der eingeschränkten Alltagskompetenz erfolgt unabhängig von einer Pflegestufe, das heißt diese Betreuungsleistung können auch Menschen erhalten, die (noch) keine Pflegestufe haben (Pflegestufe 0)!

Pflegekurse und Schulungen

Viele Pflegedienste und Träger im Bereich der Pflege bieten Kurse für pflegende Angehörige an. Mittels Schulungen soll Ihnen der pflegerische Alltag erleichtert werden. Sie können in einer Weiterbildung den Umgang mit dementiell erkrankten Menschen, das Erkennen von Krankheitszeichen, das rückenschonende Arbeiten, die Körperpflege, die Medikamentengabe etc. erlernen. Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen.

Selbsthilfegruppen

Selbsthilfegruppen bieten pflegenden Angehörigen Raum für den Austausch über Probleme, Sorgen und Nöte. Pflegende Angehörige können über ihre seelischen und körperlichen Belastungen sprechen. Menschen, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, können sich gegenseitig stärken.

Wohnraumanpassung

Die Versorgung eines pflegebedürftigen Menschen zu Hause, kann eine bedarfsgerechte Anpassung der Wohnung erfordern. Darunter ist zum Beispiel das Anbringen von Treppenhandläufen, der Einbau eines Treppenliftes, das Entfernen von Türschwellen oder der bedarfsgerechte Umbau des Bades zu verstehen. Unabhängig von der Pflegestufe können dafür bis zu 2557 Euro für jede Anpassungsmaßnahme von den Pflegekassen finanziert werden. Anträge und Informationen zur Finanzierung einer Wohnraumanpassung können Sie direkt bei der Pflegekasse oder beim ortsansässigen Pflegestützpunkt erhalten.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel vereinfachen das tägliche Leben. Sie verhelfen dem pflegebedürftigen Menschen zu mehr Selbstständigkeit und die pflegenden Angehörigen werden entlastet. Die Pflegekasse übernimmt, unabhängig von der Pflegestufe, die Kosten für Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind.

Bitte beachten Sie: Die Pflegeversicherung tritt jedoch nur dann ein, wenn der pflegebedürftige Mensch in eine Pflegestufe eingestuft ist und keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht. Das heißt, soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund von Krankheit oder Behinderung durch die Krankenversicherung oder einen anderen zuständigen Leistungsträger zu Verfügung gestellt werden müssen, werden die Kosten durch die Pflegeversicherung gedeckt.